Ehescheidung

Das Thema Ehescheidung ist sehr komplex und von vielen individuellen Faktoren abhängig. Die folgenden Ausführungen können daher nur den allgemeinen Rahmen aufzeigen, eine individuelle Beratung ist unumgänglich.

Die Ehescheidungsvoraussetzungen

Vor einer Ehescheidung ist die Frage zu klären, ob eine gültige Ehe besteht. Der Nachweis einer gültigen Ehe wird durch Vorlage der Heiratsurkunde erbracht. Die Beweislast für den Bestand einer gültigen Ehe trägt grundsätzlich der Antragsteller. Der Ehescheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Nach Abschaffung des Schuldprinzips ist einziger Ehescheidungsgrund nach geltendem Recht die gescheiterte Ehe.

Die Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Was unter "Scheitern" einer Ehe zu verstehen ist, definiert das BGB mit zwei Voraussetzungen:

Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr;
ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Für diese Voraussetzungen, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, kommt es auf das Maß der Gemeinsamkeiten an, das sich die Ehegatten erhalten haben. Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht das selbe wie häusliche Gemeinschaft. Eine häusliche Gemeinschaft kann auch dann fehlen, wenn einer der Ehegatten in Kiel, der andere in München arbeitet. Dennoch besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten.

Die Lebensgemeinschaft besteht jedoch dann nicht mehr,
Wenn die Ehegatten jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben;
Sich zumindest ein Ehegatte vom anderen definitiv abgewandt hat.

Wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe dennoch gescheitert sein. Ist auch nur bei einem Ehegatten die Hinwendung zur Ehe verloren, soll dies dazu führen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Auf die Gründe für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden an. Typisches Merkmal der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die räumliche Trennung. Neben der räumlichen Trennung ist aber immer noch zu prüfen, ob nicht vielleicht doch noch sonstige Gemeinsamkeiten bestehen. Auch bei einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft kann somit die Lebensgemeinschaft weggefallen sein.

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Neben dem Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es für das Gescheitertsein der Ehe weitere Voraussetzung, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist. Entscheidend ist, ob die Ehekrise überwindbar erscheint und den oder dem einen Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt.

Indizien für das Scheitern einer Ehe:

Scheidungsantrag

Ein Antrag auf Scheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Läuft die Scheidung also einvernehmlich ab, benötigt der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen muss. Selbst im Falle einer nicht einvernehmlichen Scheidung benötigt der andere Ehegatte dann keinen Anwalt, wenn er keine eigenen Anträge stellen will.

Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung ist jedoch für den anderen Ehegatten ein Anwalt erforderlich, wenn vor Gericht ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen werden soll. Begründung: Vergleiche können vor dem Familiengericht nur von Anwälten geschlossen werden.

Ablauf des Verfahrens

Das Scheidungsverfahren wird vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt. Die Scheidung selbst wird durch Urteil ausgesprochen.
Voraussetzung für die Scheidung ist, dass sie von einem Ehegatten beantragt wird. Selbstverständlich kann die Scheidung auch von beiden Eheleuten beantragt werden.
Grundsätzlich besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang, d.h. beide Ehegatten müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahmsweise besteht kein Anwaltszwang, wenn die Scheidungen einvernehmlich geschieht.

Nicht notwendig, aber in der Praxis häufig, wird das Scheidungsverfahren mit den Verfahren über den Unterhalt, den Versorgungsausgleich die elterliche Sorge etc. verbunden. Zuständig ist nämlich auch hierfür das Familiengericht.

Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?

Sind minderjährige Kinder vorhanden, dann ist das Gericht des (Gerichts-) Bezirks zuständig, in dem ein Elternteil mit den Kindern lebt.
Sind keine Kinder vorhanden und lebt einer der Ehegatten noch am gemeinsamen letzten Wohnort, so ist das Familiengericht dieses Ortes zuständig.
Lebt keiner der Ehegatten mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort, ist das Gericht am Wohnort des Ehegatten zuständig, der Antragsgegner ist.

Der Versorgungsausgleich

Zusammen mit dem Scheidungsverfahren wird zwischen den Eheleuten durch das Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies passiert unabhängig vom geltenden Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) und unabhängig von sonstigen Unterhaltszahlungen. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, eine gerechte Verteilung der Altersversorgung herbeizuführen. Insbesondere für nicht berufstätige Ehepartner sollen angemessene Rentenzahlungen gewährleistet werden. War die Ehegattin – wie es oft der Fall ist - als Hausfrau tätig und hat sie deshalb keine Rentenansprüche erlangt, wird sie über den Versorgungsausgleich an den Rentenansprüchen ihres Ehegatten beteiligt.

Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung automatisch geregelt, ohne dass einen diesbezüglicher Antrag gestellt werden muss.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

In zwei Fällen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden:

Fall 1: Beide Ehegatten verzichten auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Ein solcher Verzicht kann zu einen in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Allerdings darf es dann innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss nicht zum Scheidungsverfahren kommen. Andernfalls ist der Verzicht wirkungslos. Nur, wenn in dem Ehevertrag auch der Verzicht für den Fall, dass die Scheidung innerhalb eines Jahres eingereicht wird vereinbart wurde, ist er auch in dieser Situation gültig.
Die Eheleute können den Verzicht auch mündlich im Scheidungsverfahren erklären. Das Familiengericht wird dem Verzicht grundsätzlich zustimmen, wenn sich aus ihm keinerlei Benachteiligungen für einen der Ehegatten ergeben.

Fall 2: Der Versorgungsausgleich ist auch dann ausgeschlossen, wenn er für den in Anspruch genommenen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Dies ist etwa der Fall, wenn die Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht zulassen. Im Hinblick auf den Vermögenserwerb beider Partner müsste es als grob unbillig bzw. ungerecht erscheinen, einen Ehepartner in Anspruch zu nehmen.

Zugewinnausgleich

Das Gesetz sieht als Normalfall der wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Ehe die "Zugewinngemeinschaft" an. Definiert ist der Zugewinn in § 1373 BGB. Nach dieser Vorschrift ist Zugewinn "der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt". Damit will der Gesetzgeber der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Ehepartner Rechnung tragen: Wenn z. B. einer alleine arbeitet und der andere Haushalt und Kinder versorgt, so soll das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen nicht nur dem gehören, der "für Geld" gearbeitet hat, sondern beiden. Jedenfalls dann, wenn die Ehe geschieden wird. Während der Ehe kann jeder über sein Vermögen selbst verfügen.

Wurde von den Eheleuten keine andere Vereinbarung getroffen, leben sie (wie bereits beschrieben) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:

1. Durch die Heirat hat sich zunächst nichts geändert: Jedem Ehegatten gehört sein Eigentum auch nach der Heirat allein, und jeder Ehegatte kümmert sich grundsätzlich auch allein darum. Das gilt auch für die Sachen, die Sie während der Ehe erwerben.

2. Kommt es zur Scheidung, wird eine "Vorher/Nachherbetrachtung" angestellt: Das Vermögen, dass jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, wird mit seinem jetzigen Vermögen verglichen. Es wird festgestellt, was für ein Vermögen jeder Ehegatte im Laufe der Ehe dazu gewonnen hat (= Zugewinn).
Dieser Zugewinn errechnet dementsprechend wie folgt: von dem Vermögen jedes Ehegatten werden dessen Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Weiterhin ist das Anfangsvermögen des Ehegatten, also das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, abzuziehen. Das Ergebnis ist der Zugewinn. 

3. Ist der Zugewinn errechnet, kommt es zum Ausgleich: Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn gibt die Hälfte seines Überschusses an den anderen ab. Das während der Ehe angehäufte Vermögen wird somit beiden Partnern zu gleichen Teilen zugerechnet.


Regelung der elterlichen Sorge

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Sorgerechtsentscheidungen bei Trennung und Scheidung der Eltern keine Notwendigkeit.

Es gilt der Grundsatz, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung fortbesteht, sofern keine anderweitige gerichtliche Regelung erfolgt.

Es werden lediglich die Befugnisse bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Trennungszustand angepasst: Während bis zur Trennung das Einvernehmen der Eltern in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten bestehen musste, hat nach der Trennung der Elternteil bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält die alleinige Befugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden. Bei Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes sind, sind beide Eltern weiterhin nur gemeinsam entscheidungsbefugt.   

Eine Ausnahme von diesem gesetzlichen Regelzustand kann es nur dann geben, wenn zumindest ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt (wie z.B.einen Antrag auf die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teilbereichs davon auf sich).

Ehegattenunterhalt

Der bedürftigere der Ehegatten erhält von dem anderen einen Unterhalt. Voraussetzung ist einmal die Bedürftigkeit –zum Beispiel wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Kindererziehung – zum anderen die Leistungsfähigkeit des Partners. Die Höhe richtet sich also nach vielen Kriterien des Einzelfalls. Als ganz grobe Schätzung beträgt sie drei Siebtel der Differenz zwischen den beiden Einkommen.

 Anzumerken ist, dass dieser Unterhalt auch bereits während des Getrenntlebens, also noch vor der Scheidung, gefordert werden kann.

Kindesunterhalt

Die Zahlenwerte der Düsseldorfer Tabelle liefert Anhaltspunkte für die Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird für die sog. „neuen Bundesländer“ durch die Berliner Vortabelle ergänzt.

 Es wird darauf hingewiesen, dass die Tabellen lediglich Orientierungsleitlinien zur Ermittlung eines angemessenen Bedarfs darstellen.

 Sie werden heute jedoch praktisch einheitlich von den Gerichten in Deutschland angewandt.

 

A.  Kindesunterhalt - EURO
(gültig ab dem 01.07.2011)

 

 

 Anmerkungen

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in EURO nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

 

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

 

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. 

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1000 €. Darin ist eine Warmmiete bis 440 € enthalten.

 

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

 

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 €. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

 

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 € zu kürzen.

 

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). 

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

 

 

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last modified: 09/22/11 10:13