DAS US-AMERIKANISCHE WIRTSCHAFTSRECHT

 

Selbstverständlich kann an dieser Stelle nur ein grober Überblick gegeben werden, der eine erste Orientierung ermöglichen und auf Eigenheiten des Amerikanischen Rechts hinweisen soll. Eine individuelle Beratung im Hinblick auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ist angesichts der Komplexität des Rechtssystems unerlässlich. 

 

 

1.      Verträge

1.1.   Common Law
Das US-Recht basiert auf Common Law.
Common Law ist nicht kodifiziertes Recht, das heißt,  es basiert nicht auf Rechtsregeln wie zum Beispiel Gesetzten, sondern   ein Fall wird danach beurteilt, wie die Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben. Es handelt sich dabei also um „Fallrecht“.  Die Verträge im Bereich des Common Law sind deshalb sehr lang und komplex,  weil alles direkt im Vertrag geregelt werden muss, denn ein geschriebenes Gesetz das die Auslegung regelt oder festlegt, welche Regeln für nicht im Vertrag geregelte Sachverhalte gelten, steht nicht zur Verfügung.  
Zwar gibt es mittlerweile in vielen Bereichen, insbesondere im Wirtschaftssektor, auch festgeschriebenes Recht, das kürzere Verträge ermöglichen würde. Historisch bedingt bleibt man aber meistens trotzdem bei den umständlichen althergebrachten Formulierungen.

1.2.   Elemente des Vertrags

1.2.1.      Angebot und Annahme sind – wie im Deutschen Recht die Grundlagen des Vertrages:  meeting of minds. Dazu kommt jedoch als weiteres Element  noch „consideration“ (Vertrgsgegenstand):  die consideration bezeichnet den dem Vertrag zugrundliegenden Wert, das, worauf es den Parteien ankommt. Erst durch die Einbringung einer consideration wird der Vertrag auch vor Gericht durchsetzbar.

1.2.2.      Definitionen in extensiver Form sind ein weiteres Merkmal der Common Law Verträge. Sie dienen dazu, den Vertragstext zu harmonisieren: für dieselbe Sache soll stets derselbe Begriff verwendet werden. Da beispielsweise kein Gesetz zur Verfügung steht, das den Begriff „Kaufgegenstand“ allgemeingültig definiert, muss dies eben im Vertrag zwischen den Parteien ausformuliert werden. Und so geht es mit allen Begriffen, die im Vertrag eine Rolle spielen und die nicht durch die Umgangssprache festgelegt sind. Oft ist das in der praktischen Handhabung sehr umständlich, aber dies ist der Preis für Rechtssicherheit.

1.2.3.      Meist wird formuliert, dass der Vertragsinhalt die einzige formale Regelung des zwischen den Parteien vereinbarten darstellt, dies wird merger clause oder integration clause genannt. Hierdurch soll erreicht werden, dass bei Auseinandersetzungen ausschließlich der Vertragstext zugrundegelgt wird. Der Nachteil ist, dass wenn –was immer vorkommen kann- einmal übersehen wurde, einen Sachverhalt zu regeln, eine Lösung nur durch einen außenstehenden Dritten   (Schlichter, Richter) herbeigeführt werden kann. Oft wäre es einfacher, wenn man in diesen Fällen auf Gesprächeoder Protokolle und ähnliches zurückgreifen könnte, was aber durch diese Regelung ausgeschlossen wird.

1.2.4.      Meist wird auch eine Force Majeure Klausel eingefügt: bei Eintritt höherer Gewalt werden die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen befreit. Eine derartige Regelung ist erforderlich, da es im Gegensatz zum Deutschen Recht im Common Law eine derartige generelle Regelung nicht gibt. Durchaus üblich ist es auch, die Kriterien zu definieren, bei denen die Geschäftsgrundlage als weggefallen gelten soll (Material Adverse Change Clause oder MAC-Clause)

1.3.   Vertragssprache und Gerichtsstand sowie Rechtswahl
Oft werden Verträge in zwei oder mehreren Sprachen ausgefertigt. Es ist wichtig, sich darauf zu einigen, welche Sprache die rechtlich entscheidende sein soll, denn nur so ist eine eindeutige Regelung gegeben. die andere Sprachversion ist dann nur die „Übersetzung zum besseren Verständnis“.
Die Vereinbarung der Vertragsprache sollte grundsätzlich auch im Zusammenhang mit der Wahl des Gerichtsstandes und der Rechtswahl entschieden werden. Es erschwert die Rechtsfindung erheblich, wenn beispielsweise ein Deutsches Gericht über einen englischsprachigen Vertrag nach US-Recht entscheiden muss.
Diese Entscheidungen sollten schon recht früh im Zuge der Vertragsverhandlungen entschieden werden.

1.4.   Rechte bei Vertragsverletzung

1.4.1.      Erfüllung
Allgemein kann gesagt werden, dass es nach Common Law schwieriger ist, Erfüllung zu verlangen, als im Bereiche des Civil Law. Das liegt daran, dass das US-Recht primär an der Effizienz orientiert ist. Es mag gerechter sein, zu verlangen, dass der Vertrag erfüllt wird. Es ist aber einfach wirtschaftlich sinnvoller und schneller, eine Vertragsverletzung mit einer Zahlung zu erledigen. Erfüllung kann daher meist nur in den Fällen verlangt werden, in denen der Vertragsgegenstand nicht austauschbar oder materiell ersetzbar ist. Ein Beispiel dafür sind z.B. Immobilien die eine besondere Eigenheit wie eine ausgefallene Lage haben.

1.4.2.      Schadensersatz
Es ist möglich, bereits im Vertrag eine pauschalierte Schadensersatzsumme festzulegen. Hier ist aber darauf zu achten, dass dieser Betrag wirtschaftlich realistisch und nicht zu hoch ist. Falls er zu hoch angesetzt wird, könnte nämlich darin eine „Strafe“ gesehen werden. Da „Strafen“ oder Elemente mit „Strafcharakter“  grundsätzlich nicht vertraglich fixiert werden dürfen, könnte dadurch die gesamte  Formulierung nichtig sein.

1.5.   Notar, Register  und Vertretungsbefugnis
Da in USA die Register sehr ungenau sind, wird die Vertretungsbefugnis nicht durch Handelsregisterauszüge nachgewiesen. Vielmehr wird diese durch eine besondere Gewährleistungsklausel des Unterzeichnenden in den Vertrag aufgenommen. In manchen Fällen wird dies auch durch ein Kurzgutachten eines Dritten, beispielsweise eines Anwalts, bestätigt.
Da es auch Grundbücher in unserem Sinne nicht gibt, muss die Freiheit eines Grundstücks von Rechten Dritter durch eine Versicherungspolice (Title Insurance) abgesichert werden.
Eine völlig andere Rolle als bei uns nimmt schließlich der Notar ein. Er hat im Prinzip nur die Funktion der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift. In keinem Falle darf er als eigenes Organ der Rechtspflege gesehen werden.

 

2.      Gesellschaftsformen

2.1.   Personengesellschaft

2.1.1.      Einzelkaufleute – sole proprietorship
Jeder kann ein Geschäft oder eine Firma gründen, er ist dann Einzelkaufmann. Er kann dies unter seinem Namen tun oder es  kann ein Phantasienamen gewählt werden. Der Einzelkaufmann hat grundsätzlich unbegrenzte Haftung.

2.1.2.      Partnership
Partnerships sind den deutschen Personengesellschaften vergleichbar. Sie ist keine juristische Person, kann aber unter dem Namen der Partnerschaft Verträge abschließen und klagen sowie verklagt werden.
Der Partnerschaftsvertrag muss nicht schriftlich sein, üblicherweise werden jedoch folgende Punkte in einem schriftlichen partnership agreement geregelt: Name und Sitz der Partnerschaft, Zweck der Gesellschaft, Zeitraum des Bestehens, Einlagen der Partner, Zuordnung von Gewinn und Verlust auf die Partner sowie Regeln für die  Liquidation.

2.1.2.1. General Partnership
Für die allgemeine Partnerschaft ist keine Eintragung erforderlich, die Partner sind sich jedoch gegenseitig zur Treue (fiduciary duty) und Sorgfalt (duty of care) verpflichtet.
Wenn keine Regelung getroffen ist, sind alle (einzeln) zur Geschäftsführung befugt und alle haften sie gegenüber Dritten und mit ihrem gesamten Vermögen.

2.1.2.2. Limited Partnership
Hier gibt es einen general partner der voll haftet und limited partners die nur mit ihrer Einlage haften. General Partner kann eine natürliche Person oder auch eine ihrerseits begrenzt haftende Kapitalgesellschaft sein. Für die Errichtung ist eine Urkunde (certificate) erforderlich die bei einer staatlichen Stelle eingereicht werden muss.

2.2.   Kapitalgesellschaft

2.2.1.      Corporation

2.2.1.1. Die corporation ist eine juristische Person, die von den Anteilseignern unabhängig ist. Im Gegenzug sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten und der Staat kontrolliert den Gründungsprozess. Sie ist in etwa der Aktiengesellschaft vergleichbar.

2.2.1.2.Organe
Die Gesellschaft hat als oberstes Gremium ein Board of Directors, in etwa vergleichbar dem Vorstand. Dieses Board hat gegenüber der Gesellschaft umfangreiche Sorgfaltspflichten und legt die Unternehmenspolitik fest. Die operativen Geschäfte werden von leitenden Angestellten, Officers, geführt. Diese haben Bezeichnungen wie Trasurer und Secretary. Die Aktionäre –Shareholders-  schließlich sind die Anteilseigner deren Haftung auf die Kapitaleinlage, im Normalfall Aktien, beschränkt ist. Über dem Board of Directors ist oft noch ein supervisory board eingerichtet, das den Vorstand überwacht. Er hat dem Aufsichtsrat vergleichbare Aufgaben und Funktionen.

2.2.2.      Limited liability company
Diese Gesellschaftsform eignet sich für mittelgroße Strukturen und stellt eine Mischform zwischen Personengesellschaft und Corporation dar. Größter Vorteil ist dass diese Gesellschaft wie eine Personengesellschaft besteuert wird  bei dennoch gewährleisteter beschränkter Haftung. Diese Form ist im weitesten Sinne vergleichbar der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH.

2.2.3.      Sonderform: PLLC
Hierbei handelt es sich um eine Professional Limited Liability Company. Voraussetzung dabei ist, dass es sich bei den Mitgliedern um Personen handeln, die für ihre Tätigkeit eine staatliche Lizenz benötigen. Derartige Berufsgruppen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Makler, Ärzte. Hierfür gibt es  viele bundesstaatliche Sonderregelungen.

3.      Rechtsstreitigkeiten

3.1.   Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der US-Gerichte kann sich beispielsweise ergeben aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung oder auch aufgrund der Tatsache der –auch nur vorübergehenden- Anwesenheit einer Partei in den USA oder weil die Sache um die es geht dort belegen ist.
Zusätzlich stellt sich die Frage, ob ein Bundes-  oder ein Staatsgericht zuständig ist:  grundsätzlich sind Bundesgerichte dann zuständig, wenn es sich bei der relevanten Norm um Bundesrecht handelt oder wenn die Parteien aus unterschiedlichen Bundesstaaten oder eine Partei aus dem Ausland stammt.  Weiterhin ist für die Zuständigkeit eines Bundesgerichts eine bestimmte Mindestsumme des Streitgegenstands erforderlich.

3.2.   Kosten
Die Gerichtsgebühren sind verhältnismäßig niedrig, auch die Einschaltung eines Anwalts kostet zunächst nichts, denn dieser wird fast ausschließlich am Erfolg des Prozesses beteiligt. Hier allerdings sind 30 bis 50 % der erstrittenen Summe als Erfolgshonorar keine Seltenheit.
Es ist weiterhin auch relativ unüblich, dass der Verlierer die Kosten des Siegers zu tragen hat, wobei hier allerdings das Gericht im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände wie beispielsweise Böswilligkeit ermessensgemäß anders entscheiden kann.

3.3.   Verfahren
Selbstverständlich gibt es viele verfahrenstechnische Besonderheiten im Detail, aber der grobe Ablauf ist auch hier der, dass Ansprüche formuliert und in Form einer Klageschrift (complaint) eingereicht werden. Diese werden dann im mündlichen Verfahren vorgetragen beziehungsweise vom Beklagten widersprochen. Zur Klärung des Sachverhalts wird dann  Beweis durch Zeugen oder geeignete Beweismittel erhoben. Schließlich entscheidet das Gericht durch ein Urteil.

3.4.   Sonstiges
Das Amerikanische Recht hat oft enge und kurze Verjährungsvorschriften. Grundsätzlich ist jede Partei verpflichtet, alle für die Sachentscheidung relevanten Tatsachen  offenzulegen (disclosure rules), gegen ein erstinstanzliches Urteil kann auch Berufung (appeal) eingelegt werden. In manchen Fällen ist der Instanzenweg bis zum Obersten Bundesgericht oder zum Verfassungsgericht eröffnet.

4.      Arbeitsrecht
Ein Abriss des Amerikanischen Rechts wäre ohne Exkurs in das Arbeitsrecht unvollständig. Dabei sollen die 3 wesentlichen Aspekte kurz beleuchtet werden: Vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung.

4.1.   Vor der Einstellung
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber vor der Einstellung ganz erhebliche Rechte, so darf er den Bewerber praktisch über sein gesamtes Lebensumfeld ausfragen. Als Kriterium der Zuverlässigkeit, darf er sich beispielsweise über Kreditgeschichte und das Zahlungsverhalten des Arbeitnehmers informieren. Allerdings ist es grundsätzlich untersagt, den Bewerber einem Lügendetektortest zu unterziehen. In Fällen, in denen dies erlaubt ist (z.B. bei gefährlichen Berufen), darf  das Testergebnis nicht zum alleinigen Entscheidungskriterium gemacht werden. Und der Arbeitgeber muss über alle vertraulichen Details Stillschweigen bewahren.
Wichtig ist zu erwähnen , dass der Arbeitgeber keinen Bewerber aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Religion bevorzugen oder benachteiligen darf.
Zu all diesem gibt es vielfältige gesetzliche Regelungen die aber im Allgemeinen nur Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmern betreffen.

4.2.   Die Regelungen während des Arbeitsverhältnisses umfassen Bereiche wie Mindestlohn, Überstundenregelungen und maximale Arbeitszeit.
Dem Arbeitnehmer sind bis zu 12 Wochen im Jahr Arbeitsunterbrechung zu gewähren, wenn dies aufgrund gesundheitlicher Probleme des Arbeitnehmers oder dessen Angehöriger erforderlich ist. Diese Auszeit ist jedoch grundsätzlich unbezahlt.
Gesetzliche Urlaubsregelungen gibt es nicht, der üblich gewährte Urlaub ist jedoch erheblich kürzer als bei uns, im Normalfall 2 bis 3 Wochen.  Auch Firmenwagen sind weitgehend unbekannt.

4.3.   Kündigungsschutzregeln gibt es nur in sehr begrenztem Umfang. Vor allem sind auch die regulären Kündigungsfristen gegenüber mehreren Monaten in Deutschland nur mit zwei bis drei Wochen zu veranschlagen.

5.      Sondergebiete

5.1.   Produkthaftung
Das Recht der Produkthaftung obliegt weitgehend dem Bundesrecht. Der Anspruch des Klägers kann gestützt werden auf verschuldensunabhängige Haftung (strict liability), Fahrlässigkeit (negligence) oder Nichtvorhandensein von (auch indirekt) zugesicherten Eigenschaften (breach of warranty).
Das besonders Problematische hier ist, dass den Klägern oft ganz erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldsummen zugesprochen werden.

5.2.   Class Action
Sind mehrere Personen in annähernd derselben rechtlichen Situation, eröffnet dies die Möglichkeit einer sogenannten class action (vergleichbar einer Sammelklage). Voraussetzung für eine Zulässigkeit ist, dass es vom Gericht als unzweckmäßig angesehen wird, wenn jeder sein Recht einzeln erkämpft. Eine Class Action ist auch möglich, wenn die Kläger im Ausland sind, sofern nur irgendein ein Bezug zu USA hergestellt werden kann. Damit ist es unter Umständen möglich, auch aus dem Ausland die in USA exzessiven Schadensersatzzahlungen zu erzwingen.

5.3.   Punitive Damages
Hierbei handelt es sich darum, dass auch im Zivilrecht unter gewissen Umständen der Beklagte zu einer Strafe verurteilt werden kann. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn das Gericht ihm grobe Fahrlässigkeit oder bösartige Absichten unterstellt. Hierdurch wird die direkte Forderung erhöht.

5.4.   Durchgriffshaftung
Die beschränkte Haftung bietet nur eine relative Sicherheit. In den USA wird das Instrument der Durchgriffshaftung exzessiv eingesetzt. Auch wenn nur der Anschein einer bösen Absicht oder Fahrlässigkeit gegeben ist, kann damit die Haftungsbeschränkung aufgehoben und auf das Privatvermögen der Individuen zugegriffen werden.

5.5.   Alternative Dispute Resolution, ADR
Aufgrund der Unwägbarkeiten eines Prozesses wurden Alternativen entwickelt: die conciliation und midiation versuchen den Streit durch Einschaltung eines neutralen Schlichters entschärfen, wobei bei der weitergehenden Mediation auch gleich Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Schließlich ist noch die arbitration, das Schiedsverfahren, zu erwähnen, dessen –manchmal ausschließliche- Zuständigkeit  bereits in vielen Verträgen eingearbeitet  wird.

5.6.   Kartellrecht
Aufgrund ausufernder Monopole wurden relativ strenge kartellrechtliche Vorschriften eingeführt. Dabei erhält die Kartellbehörde weitreichende Befugnisse und auch Privatpersonen können hieraus Ansprüche geltend machen. Verstöße werden auch oft als Straftaten geahndet.

5.7.   Chapter 11
Gläubigerschutz nach Kapitel Elf (Chapter Eleven) ist eine Besonderheit des amerikanischen Insolvenzrechts.

Dieses Verfahren hat die Rettung des Unternehmens zum Ziel. Es handelt sich daher nicht um eine Geschäftsaufgabe oder Zerschlagung, sondern um eine Neuordnung und Sanierung. Der Geschäftsbetrieb läuft in dieser Zeit normal weiter, es wird aber hierdurch der Zugriff der Gläubiger auf den Schuldner unterbunden. Kapitel elf des amerikanischen Insolvenzrechts galt bislang als sehr schuldnerfreundlich.

Ziel ist die Erstellung und Umsetzung eines Geschäfts- und Zahlungsplans, mit dem die Gesellschaft aus der Krise gelangt. Dieser Sanierungsplan wird vom amerikanischen Konkursgericht, dem United States Bankruptcy Court, genehmigt und dessen strikte Einhaltung kontrolliert. Kapitel Elf verhindert bei zahlungsunfähigen Unternehmen den Zugriff der Gläubiger und damit den Ausverkauf des Unternehmens.

Im Oktober 2005 trat eine Änderung des amerikanischen Konkursrechts in Kraft, das für die Unternehmen verschärfte Auflagen vorsieht. Dazu zählt vor allem ein schnelleres Ende der Sanierung, das heißt, die Unternehmen haben nicht mehr so viel Zeit für die Restrukturierung.   Gleichzeitig unterlag das Management nach dem alten Recht keiner Höchstfrist, um einen Reorganisationsplan aufzustellen. Das Insolvenzgericht konnte die Fristen vielmehr nach freiem Ermessen verlängern. Es gab immer wieder Fälle, in denen Schuldner den Schutz des Kapitel elf ausnutzten und sich die Sanierung sehr lange hinauszögerte.

Das Management hat in Zukunft nur noch maximal 18 Monate Zeit, um einen Reorganisationsplan zu erstellen. Hält das Unternehmen diese Frist nicht ein, können entweder die Gläubiger einen eigenen Plan vorlegen oder dem Unternehmen droht die gerichtlich Anordnung der Liquidation. Mit diesem engeren Zeitrahmen soll der Missbrauch eingedämmt werden. Gleichzeitig haben sich einige Anfechtungszeiträume verlängert. So können Maßnahmen, mit denen das Management vor der Antragstellung Vermögen in Sicherheit bringen wollte, länger in die Vergangenheit zurück verfolgt und rückabgewickelt werden.

Das neue Recht befasst sich auch mit den Halteprämien für Führungskräfte. Bislang konnten Unternehmen während des Gläubigerschutzes ihren Managern signifikante Boni zahlen, um diese zum Verbleib im Unternehmen zu bewegen.  Das ist in Zukunft streng reglementiert. Das neue Kapitel elf enthält Höchstgrenzen für Halteprämien und verlangt zudem, dass die Manager ein konkretes Angebot eines anderen Arbeitgebers nachweisen müssen.

Anders als Kapitel Elf sieht Kapitel Sieben die Geschäftsaufgabe und die Auflösung der Konkursmasse vor, um die Gläubiger zu befriedigen. Diese Aufgabe übernimmt ein Konkursverwalter, den das Konkursgericht bestimmt. Dieses Verfahren ist also die Auflösung des Betriebs.


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last modified: 09/22/11 10:25