DRUG ADVERTISING LAW
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The law reflects the situation as of 2006
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete
des
Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
HWG
Ausfertigungsdatum: 11.07.1965
Vollzitat:
"Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.
April 2006 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v.
26.4.2006 I 984
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978 +++)
(+++ Umsetzung der
EGRL 55/97 (CELEX Nr: 397L0055)
EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G
v. 1.9.2000 I 1374 +++)
Legalabkürzung: Eingef. durch Art. 2 Nr.
1 G v. 30.7.2004 I 2031 mWv 6.8.2004
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des
Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen
und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung,
Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden
bei Mensch oder Tier bezieht, sowie
operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage
auf die Veränderung des menschlichen
Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes
ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die
dieses Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf
den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen
und die zur Beantwortung einer konkreten
Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Gesetz findet ferner keine
Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular
und die dort aufgeführten Angaben, soweit
diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.
§ 2
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind
Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die
der Gesundheit von Mensch oder Tier
dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten,
Verfahren, Behandlungen, Gegenständen
oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in
Ausübung ihres Berufes anwenden.
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten,
Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine
therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen
beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt
wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet
werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem
Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des
Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung
geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder
Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen
oder anderen Mitteln oder über die Art
und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung,
Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen
oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
§ 3a
Unzulässig ist eine Werbung für
Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den
arzneimittelrechtlichen Vorschriften
zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung,
wenn sich die Werbung auf
Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung
erfasst sind.
§ 4
(1) Jede Werbung für Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muß folgende
Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
des pharmazeutischen Unternehmers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Zusammensetzung des Arzneimittels
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
4. die Anwendungsgebiete,
5. die Gegenanzeigen,
6. die Nebenwirkungen,
7. Warnhinweise, soweit sie für die
Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben
sind,
7a. bei Arzneimitteln, die nur auf
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden
dürfen, der Hinweis
"Verschreibungspflichtig",
8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen.
Eine Werbung für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss
folgenden
Hinweis enthalten: "Traditionelles
pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes
Anwendungsgebiet/
spezifizierte Anwendungsgebiete)
ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung".
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen
arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1
Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils
mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe
nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des
Wirkstoffs enthalten ist.
(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und
1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12
des Arzneimittelgesetzes für die
Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe a und c und Nr. 5 des
Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können
sie entfallen.
(3)
Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und
Nebenwirkungen lesen Sie die
Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt
oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich
abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei
einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die
Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett"
und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle "Ihren Arzt"
die Angabe "den Tierarzt". Die Angaben
nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung
auf Arzneimittel, die für den Verkehr
außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der
Packungsbeilage oder auf dem Behältnis
Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt,
abgegrenzt und gut lesbar sein.
(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen
Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden,
der im Fernsehen vor neutralem
Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist,
sofern nicht die Angabe dieses Textes
nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten
nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor,
wenn ausschließlich mit der Bezeichnung
eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke
des pharmazeutischen Unternehmers oder
dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.
§ 4a
(1) Unzulässig ist es, in der
Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel
zu
werben.
(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der
Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende
Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels
zu werben.
§ 5
Für homöopathische Arzneimittel, die nach
dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt
sind, darf mit der Angabe von
Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
§ 6
Unzulässig ist eine Werbung, wenn
1. Gutachten oder Zeugnisse
veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich
hierzu berufenen Personen erstattet
worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes
der Person, die das Gutachten erstellt
oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung
des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,
2. auf wissenschaftliche, fachliche oder
sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der
Werbung hervorgeht, ob die
Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand
oder ein anderes Mittel selbst betrifft,
für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers,
der Zeitpunkt der Veröffentlichung und
die Fundstelle genannt werden,
3. aus der Fachliteratur entnommene
Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen
werden.
§ 7
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und
sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen
oder zu gewähren oder als Angehöriger der
Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder
Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte
und deutlich sichtbare Bezeichnung des
Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet
sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten
handelt;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte
Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte
Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach
Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den
Preisvorschriften gewährt werden, die
aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für
Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken
vorbehalten ist;
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in
handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen
bestehen; als handelsüblich gilt
insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder
Leistung angemessene teilweise oder
vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel
des öffentlichen Personennahverkehrs, die
im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals
oder des Orts der Erbringung der Leistung
aufgewendet werden darf;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der
Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5. es sich um unentgeltlich an
Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach
ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der
Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen,
durch einen entsprechenden Aufdruck auf
der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren
Herstellungskosten geringwertig sind
(Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe
sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung
in der ärztlichen, tierärztlichen oder
pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen
im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen,
sofern diese einen vertretbaren Rahmen
nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen
Zweck der Veranstaltung von
untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen
tätige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme
oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur
Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten
und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung
einer finanziellen Zuwendung oder
Aufwandsentschädigung zu werben.
§ 8
Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel
im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der
Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a
oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.
§ 9
Unzulässig ist eine Werbung für die
Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
krankhaften Beschwerden, die nicht auf
eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht
(Fernbehandlung).
§ 10
(1) Für verschreibungspflichtige
Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und
Personen,
die mit diesen Arzneimitteln
erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt
sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen
oder die Stimmungslage zu beeinflussen,
darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für
Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel
nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen,
wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen
darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das
Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel
ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder
anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet
wird,
3. mit der Wiedergabe von
Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von
Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von
Angehörigen der Heilberufe, des
Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen
Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines
Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines
anderen Mittels durch vergleichende
Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines
Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes
oder eines anderen Mittels am
menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen
Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch
eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet
ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge, mit denen ein
Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen, deren
Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu
anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte
Beschwerden beim Menschen selbst zu
erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln,
Gegenständen, Verfahren, Behandlungen
oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden
Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere
mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen
auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich
ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen
oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14. durch die Abgabe von Mustern oder
Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,
15. durch die nicht verlangte Abgabe von
Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder
durch Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis
9, 11 und 12 entsprechend.
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für
Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben
werden, die nahe legen, dass die Wirkung
des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung
entspricht oder überlegen ist.
§ 12
(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich
die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der
in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Krankheiten oder Leiden bei Menschen
beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der
in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden
beim Tier. Abschnitt A Nr. 2 der Anlage
findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte.
(2) Die Werbung für andere Mittel,
Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf
sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung
oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht
für die Werbung für Verfahren oder
Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
§ 13
Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn
nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine
natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich
verfolgt werden kann, ausdrücklich damit
betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten
zu übernehmen.
§ 14
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung
(§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3a eine Werbung für ein
Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das
nicht nach den arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt,
2. eine Werbung betreibt, die die nach §
4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der
Angabe von Anwendungsgebieten wirbt,
3. in einer nach § 6 unzulässigen Weise
mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen
wirbt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit
Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt,
4a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger
der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,
5. entgegen § 8 eine dort genannte
Werbung betreibt,
6. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung
wirbt,
7. entgegen § 10 für die dort
bezeichneten Arzneimittel wirbt,
8. auf eine durch § 11 verbotene Weise
außerhalb der Fachkreise wirbt,
9. entgegen § 12 eine Werbung betreibt,
die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder
Leiden bezieht,
10. eine nach § 13 unzulässige Werbung
betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 16
Werbematerial und sonstige Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 15 bezieht, können eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.
§ 17
Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb bleibt unberührt.
§ 18
Werbematerial, das den Vorschriften des §
4 nicht entspricht, jedoch den Vorschriften des Gesetzes in der bis zum
10. September 1998 geltenden Fassung,
darf noch bis zum 31. März 1999 verwendet werden.
Anlage (zu § 12)
Krankheiten und Leiden, auf die sich die
Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I
2005, 2599
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch
meldepflichtige Krankheitserreger
verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen
Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der
Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten
in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei
Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden
und Rindern.
last modified: 09/22/11 13:08